Rechtsprechung
   BGH, 28.08.2023 - I ZB 48/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,24437
BGH, 28.08.2023 - I ZB 48/23 (https://dejure.org/2023,24437)
BGH, Entscheidung vom 28.08.2023 - I ZB 48/23 (https://dejure.org/2023,24437)
BGH, Entscheidung vom 28. August 2023 - I ZB 48/23 (https://dejure.org/2023,24437)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,24437) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.01.2023 - I ZB 3/23

    Unstatthaftigkeit der Sprungrechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen

    Auszug aus BGH, 28.08.2023 - I ZB 48/23
    Eine Sprungrechtsbeschwerde, die nach § 133 GVG zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs gehört, ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft; sie ist in Zivilsachen nur in § 75 FamFG vorgesehen, in dessen Anwendungsbereich das vorliegende Verfahren jedoch nicht fällt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2021 - III ZB 24/21, juris Rn. 4; Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 3/23, juris Rn. 2).

    Diese muss - wie in der Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt - gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden; Beschwerdegericht ist bei Entscheidungen des Landgerichts aber nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG; vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2021 - III ZB 24/21, juris Rn. 4; Beschluss vom26. Januar 2023 - I ZB 3/23, juris Rn. 3).

    Im Übrigen kann die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2021 - I ZB 22/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 3/23, juris Rn. 3).

  • BGH, 22.04.2021 - III ZB 24/21

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden

    Auszug aus BGH, 28.08.2023 - I ZB 48/23
    Eine Sprungrechtsbeschwerde, die nach § 133 GVG zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs gehört, ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft; sie ist in Zivilsachen nur in § 75 FamFG vorgesehen, in dessen Anwendungsbereich das vorliegende Verfahren jedoch nicht fällt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2021 - III ZB 24/21, juris Rn. 4; Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 3/23, juris Rn. 2).

    Diese muss - wie in der Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt - gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden; Beschwerdegericht ist bei Entscheidungen des Landgerichts aber nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG; vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2021 - III ZB 24/21, juris Rn. 4; Beschluss vom26. Januar 2023 - I ZB 3/23, juris Rn. 3).

  • BGH, 28.04.2021 - I ZB 22/21

    Unzulässigkeit der Revision

    Auszug aus BGH, 28.08.2023 - I ZB 48/23
    Im Übrigen kann die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2021 - I ZB 22/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 3/23, juris Rn. 3).
  • BGH, 27.02.2024 - I ZB 14/24

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

    Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 21. Dezember 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2023 - I ZB 48/23, MD 2023, 1063 [juris Rn. 4] mwN).
  • BGH, 24.01.2024 - I ZB 74/23

    Verwerfung der als Rechtsbeschwerde auszulegenden Beschwerde

    Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 29. November 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 - I ZB 120/22, juris Rn. 3; Beschluss vom 28. August 2023 - I ZB 48/23, MD 2023, 1063 [juris Rn. 4], jeweils mwN).
  • BGH, 20.03.2024 - I ZB 15/24
    Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 27. Dezember 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2023 - I ZB 48/23, MD 2023, 1063 [juris Rn. 4] mwN).
  • BGH, 22.01.2024 - I ZB 90/23

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung

    Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 11. Dezember 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2023 - I ZB 48/23, MD 2023, 1063 [juris Rn. 4] mwN).
  • BGH, 22.01.2024 - I ZB 91/23

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung als

    Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 11. Dezember 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2023 - I ZB 48/23, MD 2023, 1063 [juris Rn. 4] mwN).
  • BGH, 24.01.2024 - I ZB 92/23

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung

    Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 8. Dezember 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2023 - I ZB 48/23, MD 2023, 1063 [juris Rn. 4] mwN).
  • BGH, 14.12.2023 - I ZB 72/23

    Unstatthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung

    Eine Rechtsbeschwerde ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2023 - I ZB 48/23, juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 19.12.2023 - I ZB 71/23

    Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts

    Eine Rechtsbeschwerde ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2023 - I ZB 48/23, juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 02.01.2024 - I ZB 83/23

    Verwerfung der als Rechtsbeschwerde auszulegenden Beschwerde als unzulässig

    Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 29. November 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 - I ZB 120/22, juris Rn. 3; Beschluss vom 28. August 2023 - I ZB 48/23, MD 2023, 1063 [juris Rn. 4], jeweils mwN).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht